- Grundsätzliches:
- Die Kalenderjahres-Hinzuverdienst-Grenze von 6.300€ ersetzt seit 01.07.2017 die monatlichen, starren Hinzuverdienst-Grenzen
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungspflicht und anschließend ist Verzicht auf Versicherungsfreiheit möglich
- Teilrenten von 10 bis 99% sind frei wählbar
- Bei Hinzuverdienst erfolgt Rentenneuberechnung bei Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 01.07.
- „Flexi“ ist besonders interessant bei vorgezogener, abschlagsfreier Altersrente2
2.1. Beispiel: Adam, Monatsverdienst 4.800€ möchte Regelaltersrente ab 01.03.2019. Er erfüllt seit dem 31.12.2017 die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Bei einem Rentenbeginn zum 01.03.2019 beträgt seine volle Altersrente 1.586 Euro. Zu seinem Verdienst erhält er bei einem Rentenbeginn zum
- 02.2019 eine Vollrente von 1.581 Euro
- 01.2019 Teilrenten (2019): 2* 1.466€ insgesamt 2.932 Euro
- 11.2018 Teilrenten (2019): 2* 1.466€+ (2018): 2* 1.461€ insgesamt 5.854 Euro
- 08.2018 Teilrenten (2019): 2* 1.466€+ (2018): 5* 966€ insgesamt 7.762 Euro
2.2 Beispiel: Barbara, Monatsverdienst 1.000€ erreicht zum 30.06.2020 die Regelaltersgrenze und erhält bei einem Rentenbeginn zum 01.07.2018 in
- 2018 monatlich ihre volle Altersrente für langjährig Versicherte, da HVD < 6.300€
- 2019 eine um 190€ gekürzte Teilrente, da Hinzuverdienst 12.000€ (12* 1000€) – 6.300€= 5.700€ (über HVG), dividiert 12= 475€, davon 40%= 190€ Rentenkürzung
- 2020 monatlich die volle Altersrente, da bis 30.06.2020 der Hinzuverdienst < 6.300€. Ab 01.07.2020 keine Hinzuverdienstgrenze und bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit 0,5% Beitragsbonus pro Monat späteren Beitrag
- Teilrenten sind möglich
3.1. Der Steuerfreibetrag berechnet sich nach dem Prozentsatz des Jahres des Rentenbeginns * Vollrente des nächsten Jahres. Beispiel: Rentenbeginn 01.12.2018 → 24% Freibetrag, Teilrente 10%, damit Abschlag auf 10%. Bei Rentenbeginn 2020 Freibetrag 20%. Bei 2.000€ Rente und einem Spitzensteuersatz von 30% sind dies pro Jahr 288€ weniger Steuer.
3.2.Krankengeld ist kein Hinzuverdienst i.S.v. §34 SGB VI bei Altersteilrenten. Bei der Spitzabrechnung kann sich rückwirkend Vollrente ergeben. Dies hat den rückwirkenden Wegfall von Krankengeld gemäß §50 SGB V und Rückforderung des Krankengeldes durch die Krankenkasse zur Folge. Daher bei Krankengeldbezug und Altersrente Antrag auf Altersteilrente 99%.
4. Wann sind Einmalzahlungen Hinzuverdienst?
Es gilt das Zuflussprinzip: jede Einmalzahlung aus dem Arbeitsverhältnis zählt zum maß-geblichen jährlichen Hinzuverdienst vor der Regelaltersgrenze bei bestehenden Arbeitsver-hältnis und nicht nach dessen Beendigung, z.B. Gewinnbeteiligung. Dies gilt auch, wenn ein neues versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begonnen wurde.
5. Achtung:
5.1. Rentenerhöhung durch Beitragsleistung während Flexi-Rente kann zum Wegfall der „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt führen (Achtung bei 0,06x GLW)
Beispiel: 31,8404 EP: 522 KM= 0,0610 EP und (bis 1991) 9,8598 EP: 208 KM= 0,0474 EP, Erhöhung um 50%= 0,0711, maximal 0,0625 EP* 208 KM= 13,0000 EP – bereits berück-sichtigte 9,8598 EP → zusätzliche 3,1402 EP, d.h. bei zusätzlichen 0,784 EP entfallen 3,1402 EP Mindest-EP bei geringem Arbeitsentgelt und reduzieren die Rente um 101€.
5.2. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung
Bei Zusammentreffen von Versicherten- und Unfallrente wird bei Überschreiten des Grenzbetrages die Versichertenrente gekürzt
5.3. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann auf Versicherungsfreiheit verzichtet werden. Es gibt keine Hinzuverdienstgrenzen und pro Monat nach RAG einen Bonus von 0,5%.
- Sonstiges
6.1. Hinterbliebenenrente und Einkommensanrechnung. Bei eigener Teilrente für einen Monat kann die Rentenreduzierung für ein Jahr ausgesetzt werden, da Einkommensreduzierungen sofort und –erhöhungen ab dem nächsten 01.07. wirken.
6.2. Rentenbeiträge der Pflegeversicherung. Wer nicht erwerbsmäßig ab dem Pflegegrad 2 pflegt und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet kann Pflichtrentenbeiträge bei der Pflegeversicherung beantragen. Dies gilt auch bei 99%iger Teilrente
6.3. Erwerb von Entgeltpunkten zum Ausgleich von Rentenminderungen. Ab dem 50. Lebensjahr können EP erworben werden, meist um die Steuerbelastung zu reduzieren, vor Altersteilzeit, bei Erbschaft, Abfindung oder Lebensversicherungs-zahlung.
6.4. Betriebsrenten werden meist nur bei Vollrentenbezug bezahlt.